Rechtsanwalt Andreas Büchs, Umweltrecht

Umweltrecht

Das Umweltrecht befasst sich mit dem Schutz der natürlichen Ressourcen und der Erhaltung gesunder Lebensbedingungen für den Menschen. Bestandteil des Umweltrechts sind das Immissionsschutzrecht, eingeschlossen das Bodenschutzrecht, das Naturschutzrecht, eingeschlossen das Artenschutzrecht, das Wasserrecht, das Bodenschutzrecht und nicht zuletzt auch das Europäische Umweltrecht und die dazu gehörenden nationalen Rechtsvorschriften, das auf das deutsche Umweltrecht mehr und mehr Einfluss nimmt.

Ich bin regelmäßig auch mit den Fragen des Umweltrechts befasst und kümmere mich gerne um Ihr Anliegen im Zusammenhang mit umweltrechtlichen Problemstellungen oder Fragen.

Immissionsschutzrecht und Bodenschutzrecht

Das Immissionsschutzrecht ist ein wichtiges Teilgebiet des Umweltrechts. Maßgebliches Gesetzeswerk des Immissionsschutzrechts ist das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImschG). Es wird ergänzt und konkretisiert durch zahlreiche Verordnungen, etwa den Bundesimmissionsschutzverordnungen (BImschV). Es ist als Bundesgesetz ein Regelwerk zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge. Es gilt dem Schutz von Menschen, Tieren, Pflanzen, Böden, Wasser, der Atmosphäre und Kulturgütern vor Immissionen und Emissionen.

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Das Gesetz stellt Anforderungen nicht nur an industrielle Großanlagen, sondern auch an alltägliche Gegenstände wie etwa Kaminofen oder Rasenmäher als ortsveränderliche Anlagen oder Sportplätze und Turnhallen als ortsfeste Anlagen. Bestimmte Anlagen unterliegen wegen ihres erhöhten Gefahrenpotentials einer umweltrechtlichen Genehmigungspflicht mit erhöhten Anforderungen. Diese Anlagen sind nicht im Gesetz selbst aufgeführt, sondern in der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen abschließend in einer Liste verschiedener Anlagentypen aufgezählt.

Das Genehmigungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz ist ein sehr anspruchsvolles Verfahren, weil darin sämtliche Umweltauswirkungen einer Anlage berücksichtigt und gewürdigt werden müssen. Auf die Genehmigung besteht ein Rechtsanspruch, sofern die Voraussetzungen für eine Genehmigung vorliegen. Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung hat Konzentrationswirkung, schließt also andere behördliche Genehmigungen, wie etwa baurechtliche Genehmigungen mit ein. Die Genehmigung gewährt dem Anlagenbetreiber Rechtssicherheit nicht nur in öffentlich-rechtlicher, sondern auch in privatrechtlicher Hinsicht: Mit ihrer Erteilung sind die nachbarrechtlichen Ansprüche auf Beseitigung und Unterlassung von Immissionen beschränkt; der vom Betrieb der genehmigten Anlage beeinträchtigte Nachbar kann die Einstellung des Betriebes nicht mehr verlangen. Er kann aber unter bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen bzw. sofern für ihn Gefahren aus der Beschaffenheit oder dem Betrieb der Anlage entstehen, von der zuständigen Behörde verlangen, dass sie dem Anlagenbetreiber Abwehrmaßnahmen auferlegt.

Ich berate und vertrete Sie gerne in allen Fragen und Problemen im Zusammenhang mit der Durchsetzung immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen. Ebenso nehme ich Ihre Interessen bei der Abwehr von Immissionen auf Ihr Grundstück wahr, ich berate Sie als Grundstückseigentümer bei einer erforderlichen Sanierung von Altlasten und Sanierung von Bodenverunreinigungen

Naturschutzrecht (Artenschutzrecht)

Das Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege, kurz Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), ist die rechtliche Grundlage für die Schutzgüter Natur und Landschaft und die Maßnahmen von Naturschutz und Landschaftspflege. Das Gesetz definiert Ziele und Grundsätze für Naturschutz und Landschaftspflege. Das bekannteste Instrument des Naturschutzes ist beispielsweise die Ausweisung von Naturschutzgebieten, Landschaftsschutzgebieten oder Nationalparks.

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Das BNatschG regelt die Umweltbeobachtung, Aufgaben der Landschaftsplanung, Inhalte der Landschaftsplanung, Landschaftsprogramme und Landschaftsrahmenpläne, Landschaftspläne sowie Zusammenwirken der Länder bei der Planung. Vermeidbare Eingriffe in Natur und Landschaft sind demnach zu unterlassen und unvermeidbare Eingriffe müssen grundsätzlich durch Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen kompensiert werden. Ist eine solche Kompensation nicht möglich, ist der Eingriff grundsätzlich verboten, wenn in der Abwägung die Belange des Naturschutzes anderen Belangen im Rang vorgehen.

Auch die Behörden müssen bei der Bauleitplanung die Belange des Naturschutzes berücksichtigen. Insbesondere die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Verhältnis untereinander sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt sind bereits bei der Planaufstellung zu berücksichtigen. Eingriffe in die Natur und die Landschaft müssen möglichst gering gehalten und, soweit möglich, ausgeglichen werden Einige Vorhaben, wie etwa der Bau von Straßen und sonstigen Verkehrswegen oder großen Kraftwerken, erfordern in den meisten Fällen ein Planfeststellungsverfahren, in das die Belange des Naturschutzes durch Beteiligung der zuständigen Naturschutzbehörden mit eingebracht werden.

Das Bundesnaturschutzgesetz enthält viele Regelungen zum Artenschutz. Beispielsweise legt § 39 BNatSchG fest, dass Hecken und Bäume zum Brutschutz für Vögel in der Zeit vom 1. März bis 30. September nicht geschnitten werden dürfen.

Wasserrecht

Das Wasserrecht befasst sich mit der Bewirtschaftung von Oberflächengewässer, also von Flüssen, Bächen, Seen und Teichen oder Kanälen. Es befasst sich zudem mit dem Grundwasserrecht und dem Recht der Küstengewässer. Maßgebliches Regelungswerk ist hierfür das Wasserhaushaltsgesetz (WHG). Darin ist vorgeschrieben, dass grundsätzlich jede Benutzung und Nutzung von Wasser einer wasserrechtlichen Genehmigung bedarf., insbesondere dann, wenn ein bereits vorhandenes Gewässer neu hergestellt oder ein bereits bestehendes Gewässer wesentlich verändert werden soll. Grundsätzlich ist vorher ein Planfeststellungsverfahren durchzuführen oder zumindest eine wasserrechtliche Genehmigung zu erteilen. Wird dies nicht befolgt, dann begeht man eine Ordnungswidrigkeit nach dem WHG oder gar eine Umweltstraftat.

Rechtsanwalt Andreas Büchs
Ludwigstraße 40
86316 Friedberg

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