Rechtsanwalt Andreas Büchs, Umweltrecht

Kita-Recht

Kinder haben einen gesetzlichen Anspruch auf einen Kindergartenplatz bzw. einen KITA-Platz, also einen Platz in einer Kindertagesstätte. Der Anspruch auf einen Kitaplatz ist in § 24 des 8. Sozialgesetzbuchs (SGB VIII) geregelt.

Danach hat ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, zunächst einmal einen Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Voraussetzung ist, dass die Eltern erwerbstätig sind oder arbeitssuchend. Zwischen dem ersten und dem dritten Lebensjahr hat ein Kind generell einen Anspruch auf einen Kitaplatz, unabhängig davon, ob die Eltern erwerbstätig sind oder nicht. Nach dem dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt haben Kinder nach § 24 Absatz 3 SGB VIII einen Kindergartenplatzanspruch.

Die Eltern haben oftmals ganz unterschiedliche Gründe, warum sie für ihr Kind einen Kitaplatz einklagen wollen. Einer der Hauptgründe ist, dass in der Gemeinde überhaupt erst gar kein Kitaplatz vorhanden ist und die eigene Recherche und Suche nach einem Kitaplatz erfolglos war. Ein weiterer Grund ist, dass der Kitaplatz nur zur Verfügung steht, wenn eine nicht ganz unerhebliche Zuzahlung geleistet wird, ein weiterer Grund kann sein, dass der auf einen Antrag hin angebotene Kitaplatz zu weit entfernt ist und möglicherweise entgegengesetzt zum Arbeitsplatz liegt, so dass die Eltern eine unzumutbar lange Fahrtzeit in Kauf nehmen müssten.

Voraussetzung für die Geltendmachung des KITA-Platz-Anspruchs ist, dass Sie einen Antrag auf Zuteilung eines Kitaplatzes bei der zuständigen Behörde gestellt haben und Sie daraufhin einen Ablehnungsbescheid erhalten haben. In diesem Bescheid ist eine Rechtbehelfsbelehrung enthalten. Dort ist angegeben, innerhalb welcher Frist Sie bei welcher Stelle Widerspruch gegen den Bescheid einlegen oder bei welchem Gericht Sie alternativ Klage auf Zuteilung eines Kindergartenplatzes erheben können. Hier in Bayern haben Sie ein Wahlrecht, ob Sie erst einmal Widerspruch einlegen oder umgehend Klage erheben wollen.

Ich rate hierbei zunächst an, nochmals mit dem Jugendamt Kontakt aufzunehmen und dort die Zuweisung eines zumutbaren Kitaplatzes geltend zu machen. Hilft auch das nicht, dann sollte unter Umständen über eine umgehende gerichtliche Geltendmachung des Kindergartenplatzes nachgedacht werden..

Ich prüfe dabei zunächst mit Ihnen zusammen im Rahmen einer Erstberatung ob der Anspruch auf einen Kindergartenplatz oder Kitaplatz tatsächlich begründet ist. Ich erläutere Ihnen die dann in Betracht kommenden Maßnahmen unter Berücksichtigung Ihrer persönlichen, insbesondere auch beruflichen Situation. Wenn ich diese Prüfung mit Ihnen zusammen abgeschlossen habe, dann bespreche ich mit Ihnen die verschiedenen in Betracht kommenden Schritte. Da oftmals wenig Zeit verbleibt beantrage ich in aller Regel vor dem zuständigen Verwaltungsgericht eine einstweilige Anordnung auf Zuweisung eines Kitaplatzes. Es ist dann mit einer raschen Entscheidung des Gerichts über die Zuweisung eines Kindergartenplatzes zu rechnen. Diese einstweilige Anordnung kann ich frühestens zwei Monate vor dem von Ihnen gewünschten Termin zur Aufnahme Ihres Kindes stellen. Sollte das Verfahren mit dieser einstweiligen Anordnung tatsächlich noch nicht erledigt sein, dann bleibt nur noch die Klage auf Zuteilung des Kindergartenplatzes vor dem Verwaltungsgericht.

Wenden Sie sich an mich, ich trage Sorge dafür, dass Ihnen als Personensorgeberechtigte Ihres Kindes nicht Ihr gesetzlicher Anspruch auf den Kita-Platz rechtswidrig verweigert wird. Sie können gerne einen kurzfristigen Termin hier in meinen Büroräumen vereinbaren.

Rechtsanwalt Andreas Büchs
Ludwigstraße 40
86316 Friedberg

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